Allgemeine Verkaufsbedingungen der Cosphatec GmbH
1. Geltungsbereich
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) der Cosphatec GmbH (nachfolgend „Cosphatec“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2
Die AVB der Cosphatec gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers erkennt die Cosphatec nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB der Cosphatec gelten auch dann, wenn die Cosphatec in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.3
Diese AVB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob die Cosphatec die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AVB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Cosphatec als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
1.4
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung der Cosphatec haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Schrift- oder Textform bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
1.5
1.5
Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
2. ANGEBOTE / AUFTRAGSANNAHME
2.1
Soweit der Auftrag eines Käufers ein Angebot darstellt, kann die Cosphatec dieses entweder durch Bestätigung in Schrift- oder Textform oder durch die Lieferung der Waren annehmen.
2.2
Soweit die Cosphatec ein eigenes Angebot auf Lieferung abgibt, ist dieses freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung unsererseits in Schrift- oder Textform zustande.
3. preis und Zahlungsbedingungen
3.1
Es gelten die jeweils gültigen Preislisten und Preislistenergänzungen der Cosphatec, sofern keine abweichenden Einzelangebote erstellt werden. Das Recht auf unterjährige Preisänderungen behält sich die Cosphatec vor.
3.2
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3
Alle genannten Preise verstehen sich ab Lager (Incoterms ex-works), einschließlich der Kosten für Verpackung. Eine gesonderte Ausweisung von Verpackungskosten erfolgt nicht.
3.4
Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.5
Skonti, Rabatte, Preisnachlässe und verlängerte Zahlungsziele werden grundsätzlich nicht gewährt.
3.6
Die Zahlungen erfolgen per Überweisung auf eines in der Rechnung angegebenen Geschäftskontos von der Cosphatec. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert. Bei Neukunden erfolgt die Belieferung bei den ersten drei Bestellungen grundsätzlich ausschließlich gegen Vorkasse. Bei allen weiteren Bestellungen sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig (Zahlungseingang auf einem Konto der Cosphatec), wobei sich die Cosphatec auch das Recht vorbehält weitere Lieferungen nur unter Vorkasse auszuführen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Insbesondere Mahnkosten (dreistufiges Mahnverfahren) sowie etwaige Bankgebühren wegen Nichteinlösung einer Lastschrift werden an den Käufer weitergereicht. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Cosphatec anerkannt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Zudem ist er zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Unberechtigte Rechnungskürzungen werden unverzüglich eingefordert, zuzüglich der entsprechenden Verzugszinsen.
3.8
Bei Vereinbarung einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist die Cosphatec berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung und Herstellung ihrer Lieferung und/ oder Leistung eingetretene und von ihr nicht zu vertretene Kostensteigerungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten Kostenänderungen, durch entsprechende Änderungen der Preise zu berücksichtigen.
3.9
Etwaig gewährte Konditionen und Preisbindungen gelten vorbehaltlich ggf. eintretender Kostenerhöhungen, auf welche die Cosphatec keinen Einfluss hat. Hierzu zählen insbesondere Erhöhung der Kosten durch inflationäre Entwicklungen, Veränderung der Energiepreise und/ oder Betriebskosten, Wirtschaftskrisen und sonstiger nicht zu beeinflussender Faktoren, sowie höhere Gewalt.
4. Leistungszeit/ Lieferverzug
4.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von der Cosphatec im Rahmen der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Ist die bestellte Ware nicht vorrätig, nennt die Cosphatec eine voraussichtliche, unverbindliche Lieferzeit. Die Angabe dieser Lieferzeit erfolgt nach bestem Ermessen, begründet jedoch keine verbindliche Zusicherung.
4.2
Erhält die Cosphatec aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, trotz ordnungsgemäßer und ausreichender kongruenter Eindeckung vor Vertragsschluss – d. h. in Bezug auf Menge und Qualität entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden – Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (mehr als 14 Kalendertage) ein, wird die Cosphatec den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren.In diesem Fall ist die Cosphatec berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit die Cosphatec ihren vorstehenden Informationspflichten nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers sind im Fall des Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von der Cosphatec schuldhaft herbeigeführt worden sind.
4.3
Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für einen Lieferverzug bedarf es stets einer festen terminlichen Vereinbarung und einer Mahnung durch den Käufer. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs besteht nur im Rahmen der in Ziffer 8 geregelten Haftung.
4.4
Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte der Cosphatec, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
4.5
Ein pauschalierter Verzugsschaden und/ oder jegliche Art von Konventionalstrafen aufgrund Lieferverzögerungen und/ oder Nichteinhaltung von Liefer- oder Servicequoten sind ausgeschlossen.
5. transport, logistik und gefahrübergang
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. EXW, Incoterm 2010. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt haben möchte, hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich diesbezüglich nichts vereinbart wurde, kann die Cosphatec selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
5.2
Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.3
Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat die Cosphatec gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellt die Cosphatec dem Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung.
5.4
Das Recht auf Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) der Cosphatec bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Cosphatec überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. verpackungsentsorgung
6.1
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Verkaufs- und Transportverpackungen gemäß geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, liegt alleine in der Verantwortung des Käufers.
6.2
Soweit die Cosphatec aufgrund der jeweils aktuellen Verpackungsverordnung oder einer Nachfolgeregelung zur Rücknahme von Verpackungen und Verpackungsmaterial (insbesondere Verkaufs- und Transportverpackungen) verpflichtet ist, hat der Käufer diese auf seine Kosten gereinigt, frei von Fremdstoffen und sortiert an die Cosphatec zurückzugeben und die Kosten einer erforderlichen Entsorgung zu tragen.
7. Mängelhaftung
7.1
Der Käufer darf die Abnahme und Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.2
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, Reklamationen bzgl. mangelhafter Produkte innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Warenanlieferung bei der Cosphatec geltend zu machen.
7.3
Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, ist die Cosphatec nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist die Cosphatec verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. In diesem Fall trägt die entsprechenden Mehrkosten der Käufer.
7.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.5
Die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.6
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. In diesem Fall gilt die längere gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist.
7.7
Unbeschadet weitergehender Ansprüche der Cosphatec hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Cosphatec die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
8. sonstige haftung
8.1
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Cosphatec bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2
Auf Schadensersatz haftet die Cosphatec, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Cosphatec nur:
a)
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.
b)
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf) begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.
- Die sich aus Ziffer 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Cosphatec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
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8.3
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- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn die Cosphatec die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.4
- Eine Haftung für pauschalierte Verzugsschäden oder Vertragsstrafen wegen verzögerter Lieferung oder der Nichterfüllung vereinbarter Liefermengen oder -raten besteht nur im gesetzlich zulässigen Rahmen.
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9. schutzrechte dritte
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9.1
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Die Cosphatec ist verpflichtet, die Lieferung der Vertragsprodukte frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.
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9.2
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Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen den Käufer aufgrund vertragsgemäß genutzter Vertragsprodukte, so wird die Cosphatec nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten (i) für die betreffenden Vertragsprodukte entweder ein Nutzungsrecht erwirken, (ii) sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder (iii) sie austauschen. Ist dies der Cosphatec nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen. Eine eventuelle Pflicht von der Cosphatec zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 8.2.
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9.3
Die Pflichten von der Cosphatec nach dem vorstehenden Absatz bestehen nur, sofern (i) der Käufer der Cosphatec über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, (ii) der Käufer eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) der Cosphatec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Lieferung der Vertragsprodukte gegenüber seinen Kunden aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, diese Kunden unverzüglich darauf hinzuweisen, dass mit der Liefereinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. -
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9.4
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Ansprüche des Käufers wegen Schutzrechtsverletzung oder sonstigem Rechtsmangel sind ausgeschlossen, sofern (i) der Käufer die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder (ii) die Schutzrechtsverletzung oder der Rechtsmangel durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von der Cosphatec nicht in zumutbarer Weise voraussehbare Nutzung der Vertragsprodukte oder dadurch verursacht wird, dass die Vertragsprodukte vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von der Cosphatec gelieferten Produkten eingesetzt werden. Weitergehende oder andere als die in Nr. 9 geregelten Ansprüche gegen die Cosphatec wegen einer Schutzrechtsverletzung oder eines sonstigen Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit das Gesetz eine Haftung zwingend vorsieht.
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9.5
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Sollte die Cosphatec im Zusammenhang mit einer unautorisierten oder unrechtmäßigen Verwendung von Produkten, Marketingmaterialien o.ä. seitens des Käufers, von einem Dritten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts, des Designrechts, des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts in Anspruch genommen werden, stellt der Käufer der Cosphatec ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund vollumfänglich frei. Weiterhin verpflichtet sich der Käufer, alle daraus resultierenden Schadensersatzansprüche, Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
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10. markenrechte
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10.1
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Sämtliche Schutzrechte an den Vertragsprodukten einschließlich Urheberrechte, Markenrechte, Firmenrechte oder sonstige Kennzeichen und Know-how, soweit vorhanden, stehen ausschließlich der Cosphatec zu. Die Cosphatec räumt dem Käufer hiermit ein nicht ausschließliches, jederzeit widerrufliches, kostenneutrales Nutzungsrecht hinsichtlich der mit den Vertragsprodukten verbundenen Marken der Cosphatec ein. Das Nutzungsrecht erlischt ohne weiteres Zutun spätestens mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung.
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10.2
- Die Cosphatec ist nicht zur Aufrechterhaltung bestehender künftiger oder zur Anmeldung neuer registrierter Schutzrechte verpflichtet.
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10.3
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- Sämtliche Benutzungshandlungen des Käufers im Zusammenhang mit den Schutzrechten von der Cosphatec erfolgen ausschließlich für die Cosphatec. Sollten durch die Benutzung durch den Käufer Marken oder markenrechtsähnliche Rechte entstehen, werden diese ebenfalls unverzüglich auf die Cosphatec übertragen.
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11. eigentumsvorbehalt
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11.1
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Die Cosphatec behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
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11.2
- Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die Cosphatec. Wenn der Wert des der Cosphatec gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht der Cosphatec gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die Cosphatec Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die Cosphatec nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Cosphatec und der Käufer darüber einig, dass der Käufer der Cosphatec Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Cosphatec gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der Cosphatec nicht gehörender Ware. Soweit die Cosphatec hiernach Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für die Cosphatec mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
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11.3
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seine aus der Weiterveräußerung erlangten Ansprüche gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die dies annehmende Cosphatec ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Cosphatec in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Cosphatec abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Cosphatec in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
- Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der an die Cosphatec abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Cosphatec weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Cosphatec berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Cosphatec nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Cosphatec die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Cosphatec unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Cosphatec zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Cosphatec auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Cosphatec zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Die Cosphatec steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Cosphatec auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Cosphatec, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
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12. VERtraulichkeit
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12.1
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- Der Käufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen technischen, kommerziellen und organisatorischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsverbindung mit der Cosphatec bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Eine Aufzeichnung ist nur zulässig, soweit es der Vertragszweck erfordert.
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12.2
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Der Käufer wird die Informationen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Cosphatec zugänglich geworden sind oder werden, nur für die Lösung der ihm übertragenen Aufgaben verwenden. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den Einzelverträgen entstandenen Ergebnisse, Daten und Kenntnisse.
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12.3
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Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen alle Informationen und Daten der Cosphatec sofort wirksam gegen den Zugriff Unbefugter Dritter zu sichern, sie insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jede Vervielfältigung zu sichern.
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12.4
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Hat der Käufer Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den Informationen und Daten erlangt haben können, so hat er unverzüglich die Cosphatec zu informieren und in Abstimmung mit der Cosphatec alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und ggf. zukünftige Zugriffe zu verhindern.
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12.5
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Der Käufer wird bei der Geheimhaltung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, mindestens aber die gleiche Sorgfalt anwenden, die er bei der Behandlung eigener vertraulicher Informationen zugrunde legt.
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13. kartellrechtsklausel
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Der Käufer verpflichtet sich die Bestimmungen des Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV, die jeweils geltenden nationalen Kartellgesetze und sonstige nationale Wettbewerbsvorschriften einzuhalten. Sobald durch eine rechtskräftige Entscheidung des Bundeskartellamts, eines Kartellgerichts, der EU-Kommission, einer Wettbewerbsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder einer anderen nationalen oder supranationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt ist, dass der Käufer im Zeitraum der Geschäftsbeziehung/ des Warenbezugs an einem Kartellrechtsverstoß beteiligt war/ ist, ist er verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der von der Cosphatec in Rechnung gestellten Beträge für die von den Kartellabsprachen betroffenen Produkte/ Leistungen zzgl. 8 % Zinsen ab Beginn des Kartells zu leisten. Die Cosphatec ist berechtigt, darüber hinaus gehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen des Kartellrechtsverstoßes geltend zu machen. Der Käufer wird die Cosphatec die zur Prüfung von Bestehen und Umfang solcher Ansprüche erforderlichen Informationen unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung stellen. Die Schadensersatzpflicht besteht auch dann, wenn die Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt der Feststellung des Kartellrechtsverstoßes beendet ist.
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14. rechtswahl, gerichtsstand, vertragsspache
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14.1
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Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen der Cosphatec als Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss internationalen Einheitsrecht insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf.
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14.2
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Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von der Cosphatec (derzeit: Hamburg, Deutschland) ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
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Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist die Cosphatec darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
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14.3
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Die Vertragssprache ist deutsch. Werden Vertragsexemplare oder Teile von ihnen zusätzlich in einer anderen Sprache abgefasst, so gilt bei Unklarheiten oder Abweichungen die deutschsprachige Version. Die Verhandlungssprache ist deutsch oder englisch.
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15. hinweis datenschutz
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Die Cosphatec verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherdauer und Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.cosphatec.com/datenschutz.
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16. sonstiges
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll vielmehr durch eine neue wirksame Regelung ersetzt werden, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am ehesten entspricht.
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