Die neuen PCN der ECHA
Was sie für die Kosmetikindustrie bedeuten

Die European Chemicals Agency (ECHA) ist eine Agentur der EU und setzt die Rechtsvorschriften der EU zu Chemikalien zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt um.

Seit 1.1.2021 müssen chemische Mischungen, die als gefährlich eingestuft sind, nicht mehr bei den nationalen Behörden, sondern einheitlich bei der ECHA gemeldet werden. Diese sogenannten Poison Center Notifications (PCN) vereinheitlichen und vereinfachen den Meldeprozess und Informationsfluss innerhalb der EU. Sie enthalten neben Daten zu physikalischen und chemischen Eigenschaften auch Informationen über Komposition, Gefahrenklassen, toxikologische Angaben u.v.m. Bei der PCN-Meldung erhalten die Mischungen zusätzlich einen UFI-Code (Unique Formula Identifier), einen 16-stelligen mischungsspezifischen Code, der bei Notfällen eine schnelle Identifizierung des Produkts ermöglicht. Auch Produkte von Cosphatec fallen unter diese Definition.

Je nach Empfänger eines Gemischs gibt es verschiedene verpflichtende Meldetermine, ab wann von den Produzenten eine PCN erstellt werden muss:

EmpfängerVerpflichtende Meldung ab
Verbraucher01.01.2020*
Gewerbliche Nutzung (keine industriellen Anlagen)01.01.2021
Ausschließliche Verwendung in industriellen Anlagen01.01.2024
Gemisch wurde bereits über nationale Behörde gemeldet (bspw. in D: BfR)01.01.2025
*Verschoben auf den 01.01.2021

Unklarheiten bei der Definition

Demnach ist für diese Einteilung wichtig, wer der Endempfänger des Gemischs ist. Wenn ein Produzent z.B. ein Shampoo für die Anwendung zu Hause oder in einem Friseursalon herstellt, gelten die Nutzer des Endproduktes als Verbraucher. Somit wäre die Meldepflicht seit 1.1.2021 in Kraft. Dennoch ließ die Definition viel Raum für Interpretationen und hinterließ viele offene Fragen und unsichere Produzenten. Mit der „Leitlinie zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen, Version 4.0, März 2021“ (derzeit nur auf Englisch) hat die ECHA nun eine klare Definition nachgeliefert.

Wenn die Endanwendung, in die eine Mischung eingesetzt wird, ein kosmetisches oder ein nicht als gefährlich eingestuftes Endprodukt ist, ist sie von der Anmeldefrist für Verbraucher und gewerbliche Nutzung befreit. Das schließt beispielsweise auch Haarfärbemittel mit ein.

Nach der aktuellen Guideline müssen Hersteller von Gemischen für die Kosmetikproduktion die Meldefristen für die Verwendung in industriellen Anlagen einhalten. Dadurch erhält man noch etwas Zeit und die Frist zur PCN-Meldung verlängert sich auf den 1.1.2024 – das schließt selbstverständlich auch alle meldepflichtigen Cosphatec Produkte ein.

Lesen Sie hier den genauen Wortlaut der „Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP Verordnung“

„Bitte beachten Sie, dass in der Mitteilung die Art der Verwendung des ursprünglichen Gemischs, das von dem Mitteilungspflichtigen in Verkehr gebracht wurde, sowie die Endgemische aufgeführt sein sollten, in die es möglicherweise integriert wurde (siehe Abschnitt 5.2.3). Wenn jedoch ursprüngliche Gemische in endgültigen Gemischen integriert werden, für die keine Mitteilungspflichten gelten (z. B. wenn es sich bei dem Endgemisch um ein kosmetisches Mittel handelt oder das Endgemisch nicht aufgrund seiner gesundheitlichen oder physikalischen Gefahren eingestuft ist), müssen die Verwendungen dieser endgültigen Gemische mit Blick auf Mitteilungspflichten bezüglich des ursprünglichen Gemischs nicht berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise ein an einen Verbraucher geliefertes Gemisch für die industrielle Verwendung in ein Endgemisch integriert wird, das nur aufgrund von Umweltgefährdung eingestuft wird, so reicht eine Mitteilung für Gemische für die industrielle Verwendung aus (relevante Erfüllungsfrist und Option für eine verkürzte Mitteilung).“